Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie
es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.

b)

Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es
unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten
Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die
Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.

c)

Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird
daher – ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das
Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese
zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk
in irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige
Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie diese gesondert erhalten
haben.

d)

Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen
diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings
das Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine
angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür
zu sorgen, daß sie dies tun.

Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des
betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert
sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher-
oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die
Zusammenstellung und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu
verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der
Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.

6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form

Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen –
vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden
Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der
folgenden Weisen:

  ---- -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.
    b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-Server zu kopieren.
    c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
    d) Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
    e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und kostenfrei angeboten werden.
  ---- -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht
miteinbezogen zu werden.

Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit
ein materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für
den persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt
wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen
oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein
Endbenutzerprodukt ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein
spezieller Anwender ein spezielles Produkt erhält, bezeichnet
„normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung
dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders
oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des spezielle Produkt
tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es einsetzt.
Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es
substantiellen kommerziellen, industriellen oder
nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen
stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.

Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede
Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen
gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen
Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und
auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen,
daß das Weiterfunktionieren des modifizierten Objekt-Codes in keinem
Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, weil
Modifikationen vorgenommen worden sind.

Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen
mit oder speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts
übertragen und die Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet,
in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese
Transaktion charakterisiert ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen
mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch
nicht, wenn weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit
behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu
installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert
wurde).

Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt
keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates
für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder
installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk
modifiziert oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein
Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die Modifikation selbst
die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
verletzt.

Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die
in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in
einem öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine
Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie
dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken,
Lesen oder Kopieren erfordern.

7. Zusätzliche Bedingungen

„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser
Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen
zulassen. Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das gesamte
Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser Lizenz
enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn
zusätzliche Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf
dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen verwendet werden; das
gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz ohne
Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.

Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übertragen, dürfen Sie, wenn
Sie es wünschen, jegliche zusätzliche Genehmigungen von dieser Kopie
oder jedem Teil der Kopie entfernen. (Zusätzliche Genehmigungen dürfen
so verfaßt sein, daß sie in bestimmten Fällen, wenn Sie das Werk
modifizieren, entfernt werden müssen.) Sie dürfen Material, das Sie
einem betroffenen Werk hinzufügen und für das Sie das Urheberrecht
besitzen oder in entsprechender Form gewähren dürfen, mit zusätzlichen
Genehmigungen ausstatten.

Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für
Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch
die Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die
Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:

  ---- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser Lizenz oder
    b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
    c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden markiert werden, oder
    d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für Werbezwecke oder
    e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
    f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
  ---- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als
„zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das
Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche
Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die
Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen
Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments
unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen
Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung
verfallen.

Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem
Paragraphen Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen
Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen
plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen
Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.

Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen,
dürfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem
Fall.

8. Kündigung

Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige
Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).

Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre
Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt,
und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber
Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft,
sofern es der Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die
Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren Beendigung hinzuweisen.

Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
Urheberrechtsinhaber permanent wiederhergestellt, wenn Sie der
Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, wenn
außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser
Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn
Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
einstellen.

Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die
Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz
erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft
wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen
für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.

9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien

Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß
Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines
betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme
an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser
Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das
Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu verändern.
Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz
nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder
propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die
Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.

10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender

Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk
auszuführen, zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit
dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung
dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der
die Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte
Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung
einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu
einer. Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine
Organisations-Transaktion erfolgt, erhält jeder an der Transaktion
Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede Lizenz an
dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das
Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
beschaffen kann.

Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der
unter dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen.
Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für
die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie
dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder
Gegenansprüche in einem Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß
irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung, Verkauf,
Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon
verletzt wurde.

11. Patente

Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser
Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als
die „Kontributor-Version“ des Kontributors.

Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all
diejenigen Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder
kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die
durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens,
Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version verletzt würden.
Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als Konsequenz
weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den
Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein,
Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den
Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.

Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem
auszuführen, zu modifizieren und zu propagieren.

In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede
ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt,
ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche
Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei
Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu
„erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung zu
beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.

Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine
Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext
nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos,
unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich
zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –,
dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der korrespondierende
Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) dafür sorgen,
daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk
entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz
vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf nachgeordnete
Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ bedeutet, daß
Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der
Patentlizenz – Ihre Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat
oder die Benutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem
Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.

Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen
Transaktion oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder
durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie gewähren
einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen,
Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des
betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen gewährte
Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.

Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem
Gültigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte
nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet oder
wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur
Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn
Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf dem
Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer
Aktivität des Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die
Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt,
die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen
übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser Kopien)
oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen Produkten
oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn,
Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die
Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.

Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die
irgendeine implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung
ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem
Patentrecht zustünde.

12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter

Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen
dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk
unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und
Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als
Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum Beispiel
Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen Sie
das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung
einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als
auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die Übertragung des
Programms zu verzichten.

13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License

Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU
Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die
Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil
anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die speziellen
Anforderungen der GNU Affero General Public License, §13, die sich auf
Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die
Kombination als solche anwendbar.

14. Überarbeitungen dieser Lizenz

Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.

Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
Versionsnummer „oder jeder späteren Version“ (“or any later version”)
unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn
das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige
Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht
wurde.

15. Gewährleistungsausschluß

Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies
gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt,
stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur
Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder
ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf –
die implizite Gewährleistung der Marktreife oder der Verwendbarkeit für
einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und
Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das
Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen
Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.

16. Haftungsbegrenzung

In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder
irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
(einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte
Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen
werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem
anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
unterrichtet worden war.

17. Interpretation von §§ 15 und 16

Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a.
Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht
unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht
anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in
Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem
Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme
bei.

ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN

Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können

Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom
größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das
am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.

Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm
hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu
stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich
darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei die „Copyright“-Zeile
besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die vollständigen
Vermerke zu finden sind.

   [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] 

   This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option) any later version. 

   This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details. 

   You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>. 

Auf Deutsch:

   [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] 

   Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder späteren Version. 

   Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General Public License. 

   Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe <http://www.gnu.org/licenses/>. 

Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per
Brief erreichbar sind.

Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt,
sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:

   [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]
  This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type ‘show w’.
  This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type ‘show c’ for details. 

Auf Deutsch:

   [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] Für dieses Programm besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" für Details ein.
  Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie "show c" für Details ein. 

Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten die
entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von
Ihnen verwendeten Kommandos auch anders lauten; für ein Programm mit
graphischer Benutzeroberfläche werden Sie sicherlich eine „About-Box“
verwenden.

Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht für
das Programm unterschreiben lassen. Für weitere Informationen darüber
und wie Sie die GNU GPL anwenden und befolgen, siehe
http://www.gnu.org/licenses/.

Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres
Programms in proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine
Funktionsbibliothek ist, dann kann es sinnvoller sein, das Linken
proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn dies
Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public License
anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher
http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.

* * *

Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted in
any medium without royalty provided this notice is preserved.

Übersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist gebührenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und unverändert
in beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern dieser
Hinweis erhalten bleiben.
